Aufgrund des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) kann eine Gemeinde bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und Gefährdung einer großen Anzahl von Personen bei Ausbruch eines Brandes die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache fordern. Darüber hinaus ist nach dem § 41 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), nach den Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV) sowie nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) bei bestimmten Veranstaltungen/Versammlungsstätten die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache zwingend vorgeschrieben.
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